RS Vwgh 1993/4/20 92/08/0173

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 89/08/0321 9

Stammrechtssatz

Die Gleichbehandlungspflicht iSd Rechtssprechung zu § 67 Abs 10 ASVG hinsichtlich Beitragsschulden verletzt der Vertreter nicht schon, wenn er einen Teil der offenen Verbindlichkeiten zur Gänze, andere wieder überhaupt nicht, die Beitragsschulden aber nur zum Teil entrichtet, weil dann, wenn andere Verbindlichkeiten nicht einmal teilweise erfüllt werden, unter Umständen eine anteilige Bezahlung aus den jeweils verfügbaren Barmitteln vorliegt, die dem Anteil der Beitragsschulden an den im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt offenen und fälligen Gesamtverbindlichkeiten entspricht (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080173.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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