RS Vwgh 1993/4/21 92/01/1121

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/1122 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 93/01/0377 E VS 29. Juni 1994 VwSlg 14089 A/1994 RS 5; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Kann sich der Bundesminister für Inneres gem § 25 iVm § 20 Abs 1 AsylG 1991 auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erster Instanz beschränken und hätte er sich mit dem Berufungsvorbringen gar nicht auseinandersetzen müssen, so ergibt sich daraus, daß der Bundesminister für Inneres auch das darüber hinausgehende Berufungsvorbringen auf seine Glaubwürdigkeit geprüft und diese verneint hat, keine Verletzung der Rechte des Asylwerbers (Hinweis E 17.2.1993, 92/01/0795).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011121.X01

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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