RS Vfgh 1986/6/19 B585/85

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Veröffentlicht am 19.06.1986
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44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art133 Z4
ZivildienstG §2 Abs1, §5a, §6 Abs2

Rechtssatz

ZivildienstG; amtswegiger Widerruf der verfügten Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung gemäß §5a Abs3; in §5a Abs3 und 4 vorgesehener Widerruf von der Befreiung von der Wehrpflicht widerspricht nicht der Verfassungsbestimmung des §2 Abs1; keine Bedenken gegen §5a Abs3 unter dem Blickwinkel des Art133 Z4 B-VG; im Falle eines Widerrufs Verletzung des Rechts auf Befreiung von der Wehrpflicht nur dann, wenn weiterhin glaubhaft ist, daß der Betroffene durch die Ableistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würde; keine Verletzung des durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Wehrpflicht, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B585.1985

Dokumentnummer

JFR_10139381_85B00585_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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