TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 B1369/01

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen zwei im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt ergangene einstweilige Verfügungen wegen Wegfalls der Beschwer infolge Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in der Sache selbst

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Der Bund wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVA), mit dessen Spruchpunkt 3. einem Antrag einer Bietergemeinschaft auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und ihm im Vergabeverfahren zur Lieferung von elektrischer Energie an Bundesdienststellen in Kärnten die Zuschlagserteilung nur unter der Bedingung gestattet wurde, "dass der Zuschlag widerrufen und vom Vertrag zurückgetreten [werde], wenn auch nur einem der von [der antragstellenden Bietergemeinschaft] im Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesvergabeamt [...] gestellten Anträgen stattgegeben oder die Zuschlagsentscheidung im gegenständlichen Vergabeverfahren zugunsten eines Mitbieters ... als rechtswidrig erkannt [werde]". Diese einstweilige Verfügung sollte für die Dauer des zugrunde liegenden Nachprüfungsverfahrens, "längstens jedoch bis 5. November 2001" gelten.

2. Nach Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens durch das BVA (EuGH 4.12.2003, Rs. C-448/01, EVN AG, Wien Strom GmbH gegen Republik Österreich) wurde der dieser einstweiligen Verfügung zugrunde liegende Nachprüfungsantrag zurückgezogen und das Nachprüfungsverfahren beendet.

Der beschwerdeführende Bund gab in der Folge mit Schriftsatz vom 16. März 2004 bekannt, dass er sich nicht mehr als beschwert erachte.

Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne vorherige mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Kosten waren nicht zuzusprechen, weil die Voraussetzungen des §88 VfGG nicht vorliegen.

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1369.2001

Dokumentnummer

JFT_09959392_01B01369_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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