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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; V-ÜG 1929; MRK; im vorliegenden Fall im Auftrag und unter der Leitung eines Beamten der Sicherheitsdirektion für NÖ durchgeführte Amtshandlungen von Gendarmeriebeamten und Beamten der BPolDion Wien (als Organe der Sicherheitsdirektion); Umstellung der Lager 1 und 4 von Demonstranten in der Stopfenreuther Au am 19. Dezember 1984 (und damit verbundener Freiheitsentzug) in ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 gedeckt - vertretbare Annahme, daß die nicht unverhältnismäßigen Maßnahmen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums erforderlich waren; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; bekämpfte Maßnahmen sind keine Festnehmungen oder Verhaftungen iS des Art5 MRK - keine Verletzung des Art5 MRK; durch bekämpfte Maßnahmen jedenfalls kein Eingriff in durch Art10 MRK gewährleistete Rechte; durch die Umstände der bekämpften Maßnahmen (in Anbetracht der gegebenen Situation) kein Verstoß gegen Art3 MRK, insbesondere auch im Hinblick auf die Zielsetzung der behördlichen Maßnahmen (Fernhalten der Demonstranten vom Rodungsgebiet)
Art144 Abs1 B-VG; kein Nachweis für behauptete Verbrennung von Gegenständen eines Bf.; Zurückweisung der Beschwerde in diesem Punkt
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsakt verfahrensfreier, Polizeibehörden, Behörde Organe, Freiheitsentzug, Demonstration, Grundrechte, Gewährleistungsschranken, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B80.1985Dokumentnummer
JFR_10139381_85B00080_01