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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Asylwerber in seinem Asylantrag nicht konkret behauptet oder glaubhaft gemacht, daß es ihm unmöglich gewesen sei, nach außen hin (der Asylwerber befand sich in Schubhaft und erhielt einen in deutscher Sprache abgefaßten Bescheid) - etwa mit einem Flüchtlingshelfer oder einen anderen hiefür geeigneten Person - Kontakt aufzunehmen, um zu erfahren, worum es sich bei dem amtlich zugestellten Schriftstück handelt und was dagegen unternommen werden könne, so ist seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben (Hinweis B 17.2.1993, 92/01/1111, 1112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010167.X01Im RIS seit
20.11.2000