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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §14;Rechtssatz
Der Asylbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Umstandes, daß einem Asylwerber bei seiner - unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführten - niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurde, seine Aussagen würden die Grundlage im Verfahren über seinen Asylantrag bilden, seinen bei dieser Gelegenheit gemachten Angaben, in denen er ausdrücklich ausführte, bei den polizeilichen Einvernahmen niemals geschlagen oder gefoltert worden zu sein, gegenüber seinen früheren Behauptungen im schriftlichen Asylantrag über Mißhandlungen bei Festnahmen höheren Wahrheitsgehalt beimißt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011059.X01Im RIS seit
20.11.2000