RS Vwgh 1993/4/21 92/01/1059

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §14;
AsylG 1968 §18 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Asylbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Umstandes, daß einem Asylwerber bei seiner - unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführten - niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurde, seine Aussagen würden die Grundlage im Verfahren über seinen Asylantrag bilden, seinen bei dieser Gelegenheit gemachten Angaben, in denen er ausdrücklich ausführte, bei den polizeilichen Einvernahmen niemals geschlagen oder gefoltert worden zu sein, gegenüber seinen früheren Behauptungen im schriftlichen Asylantrag über Mißhandlungen bei Festnahmen höheren Wahrheitsgehalt beimißt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011059.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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