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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §92;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0190 1Stammrechtssatz
Die dem Einleitungsbeschluß nach § 92 LDG 1984 zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Landeslehrer gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985).
Schlagworte
VwRallg7 WohnobjektEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090398.X05Im RIS seit
20.11.2000