RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0398

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §92;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0190 1

Stammrechtssatz

Die dem Einleitungsbeschluß nach § 92 LDG 1984 zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Landeslehrer gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985).

Schlagworte

VwRallg7 Wohnobjekt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090398.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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