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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb (nach einem mündlichen Kaufvertrag aus 1947) laut Aufsandungs- und Richtigstellungsurkunde aus 1983 gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 litc; keine willkürliche Versagung, insbesondere nicht dadurch, daß im Jahre 1947 eine Genehmigung sachverhaltsmäßig zu erwarten war; vertretbare Annahme eines derivativen Eigentumserwerbes iS des §3 Abs1 lita; mangelnde Präjudizialität des Wortes "originäre" in §3 Abs1 lita; keine Verletzung im Eigentumsrecht
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Zivilrecht, Rechtsgeschäft unter LebendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B556.1985Dokumentnummer
JFR_10139380_85B00556_01