RS Vfgh 1986/6/20 B556/85

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Veröffentlicht am 20.06.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Tir GVG 1983 §3 Abs1 lita, §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc

Rechtssatz

Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Rechtserwerb (nach einem mündlichen Kaufvertrag aus 1947) laut Aufsandungs- und Richtigstellungsurkunde aus 1983 gemäß §4 Abs1 und §6 Abs1 litc; keine willkürliche Versagung, insbesondere nicht dadurch, daß im Jahre 1947 eine Genehmigung sachverhaltsmäßig zu erwarten war; vertretbare Annahme eines derivativen Eigentumserwerbes iS des §3 Abs1 lita; mangelnde Präjudizialität des Wortes "originäre" in §3 Abs1 lita; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Zivilrecht, Rechtsgeschäft unter Lebenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B556.1985

Dokumentnummer

JFR_10139380_85B00556_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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