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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1990/450;Rechtssatz
Ein etwa dreiwöchiges Intervall zwischen dem Freiwerden der Stelle und der Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung, während dessen die frei gewordene Arbeitsstelle unbesetzt geblieben ist, vermag den geforderten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang noch nicht zu unterbrechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090387.X03Im RIS seit
20.11.2000