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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/22 93/09/0082 2Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die Dauer der unerlaubten Beschäftigung des Ausländers (hier: ca 7 Monate) hat die Behörde - bei der Strafbemessung - von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch gemacht, wenn sie - ausgehend vom zweiten Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 10.000,-- bis S 120.000,--) - über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,-- verhängt hat.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090084.X01Im RIS seit
20.11.2000