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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 idF 1990/473;Rechtssatz
Grundsätzlich ist das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im § 1 DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X04Im RIS seit
15.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018