RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0359

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0393 1

Stammrechtssatz

Im Falle der Überschreitung der Landeshöchstzahl ist die Antragstellerin, weil durch die im Verordnungswege festgesetzte Landeshöchstzahl der ohne weiteres vertretbare Anteil von Ausländern begrenzt ist, gehalten, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren des § 4 Abs 6 AuslBG maßgebend sein können (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090359.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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