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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Für das Vorhandensein von im Boden verborgenen Denkmalen als "Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung" (vgl § 1 Abs 1 erster Satz DMSG), die insbesondere Gegenstand der archäologischen Denkmalpflege sind, verlangt das Gesetz nicht den "vollen Beweis", dh die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewißheit von im Boden anzutreffenden archäologischen Sachen, sondern läßt als besondere Art der Beweisführung die bloße "Wahrscheinlichkeit" genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen mehr für als gegen das Vorhandensein von noch im Boden verborgenen Denkmalen sprechen. Bei der - nach diesen rechtlichen Maßstäben gebotenen - prognostischen Feststellung des Vorhandenseins von Bodendenkmalen sind im besonderen Maße Erfahrungen von Sachverständigen zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090356.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013