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21/03 GesmbH-RechtNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Rechtssatz
Der Arbeitgeber (hier: der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH) ist selbst dann strafbar, wenn der Verstoß gegen Vorschriften des AuslBG ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221), es sei denn, er hat solche Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090083.X01Im RIS seit
20.11.2000