RS Vwgh 1993/4/22 93/09/0083

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Arbeitgeber (hier: der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH) ist selbst dann strafbar, wenn der Verstoß gegen Vorschriften des AuslBG ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (Hinweis E 19.9.1989, 89/08/0221), es sei denn, er hat solche Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090083.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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