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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §103 Abs4 idF 1991/362;Rechtssatz
Dem Dienststrafanwalt ist eine objektive Beschwerdebefugnis gem Art 131 Abs 2 B-VG vom Gesetz nicht eingeräumt, sodaß (auch insoweit) eine Beschwerdelegitimation zu verneinen ist. Zuständig zur Einräumung einer Organbeschwerdebefugnis im Sinne dieser Verfassungsbestimmung ist der die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnde Bundesgesetzgeber oder Landesgesetzgeber, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des (im Beschwerdefall oberösterreichischen) Landesgesetzgebers nicht zu erkennen vermag, ein von ihm zu regelndes Dienststrafverfahren - etwa in der Frage einer solchen Beschwerdelegitimation - mit einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen (BDG 1979, LDG 1984) gleichzuschalten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht dazu veranlaßt, den § 55 OÖ GdBedG 1982 gemäß einer Anregung des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090074.X03Im RIS seit
20.11.2000