RS Vwgh 1993/4/22 93/09/0074

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §103 Abs4 idF 1991/362;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §55;
GdBedG OÖ 1982 §66 Abs1;
GdBedG OÖ 1982 §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Dienststrafanwalt ist eine objektive Beschwerdebefugnis gem Art 131 Abs 2 B-VG vom Gesetz nicht eingeräumt, sodaß (auch insoweit) eine Beschwerdelegitimation zu verneinen ist. Zuständig zur Einräumung einer Organbeschwerdebefugnis im Sinne dieser Verfassungsbestimmung ist der die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnde Bundesgesetzgeber oder Landesgesetzgeber, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des (im Beschwerdefall oberösterreichischen) Landesgesetzgebers nicht zu erkennen vermag, ein von ihm zu regelndes Dienststrafverfahren - etwa in der Frage einer solchen Beschwerdelegitimation - mit einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen (BDG 1979, LDG 1984) gleichzuschalten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht dazu veranlaßt, den § 55 OÖ GdBedG 1982 gemäß einer Anregung des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090074.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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