RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0385

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Vorgeschichte:92/02/0293 B 11. November 1992;

Rechtssatz

Zwar wäre es der Partei freigestanden, wegen des von der belangten Behörde unrichtig angenommenen Zustelldatums den letztinstanzlichen Zurückweisungsbescheid mit Beschwerde beim VwGH anzufechten; doch stand ihr auch die Möglichkeit offen, in diesem Fall einen Wiederaufnahmeantrag nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG zu stellen, in dem sie ein bereits vorhandenes Beweismittel (hier: Zeugeneinvernahme der Zustellorgane zum Behebungsvorgang) zur Widerlegung des neuen rechtserheblichen Beweisthemas geltend machte. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, daß in dieser Fallkonstellation einem der beiden "außerordentlichen" Rechtsmittel (Wiederaufnahme-Antrag; Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde) der Vorrang zukommen soll, fehlt; sie kann auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus den in Betracht kommenden (Verfahren) Vorschriften (B-VG; VwGG und AVG) abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090385.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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