Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z2 lita idF 1988/231;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/09/0349Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0160 5Stammrechtssatz
Der VwGH geht davon aus, daß auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Dem Besch hätten (im Beschwerdefall) zumindest Zweifel kommen müssen, ob die (wenn auch kurzfristige) Heranziehung eines Ausländers zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde durch den Besch liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 VStG (im Beschwerdefall) ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090347.X04Im RIS seit
03.04.2001