RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0347

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z2 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/09/0349

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0160 5

Stammrechtssatz

Der VwGH geht davon aus, daß auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Dem Besch hätten (im Beschwerdefall) zumindest Zweifel kommen müssen, ob die (wenn auch kurzfristige) Heranziehung eines Ausländers zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde durch den Besch liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 VStG (im Beschwerdefall) ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090347.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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