Index
L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die allein durch das OÖ GdBedG 1982 begründete Parteistellung des Dienststrafanwaltes unterscheidet sich nicht entscheidend von jener des Disziplinaranwaltes nach dem BDG 1979 (welchem allerdings inzwischen durch die Einfügung des § 103 Abs 4 gemäß der zweiten BDG-Novelle 1991, BGBl Nr 362, das Recht, vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu erheben, ausdrücklich eingeräumt worden ist). Den Dienststrafanwälten ist durch § 55 Abs 1 OÖ GdBedG 1982 ausdrücklich die Vertretung der dienstlichen Interessen auferlegt. Daß es ihnen dabei obliegt, für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Standes der Gemeindebeamten, für strenge Erfüllung der Amtspflichten und Wahrung der Interessen der Gebietskörperschaften einzutreten, stellt nur eine nähere Umschreibung der den Dienststrafanwälten durch das OÖ GdBedG 1982 zugewiesenen, objektiv auszuübenden Funktion dar. Auch dem Dienststrafanwalt nach dem OÖ GdBedG 1982 sind somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt, weshalb ihm - über die Geltendmachung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Parteistellung und der damit verbundenen prozessualen Rechte hinaus - als bloßer Organpartei des Verwaltungsverfahrens die Beschwerdelegitimation nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG fehlt (Hinweis E 29.10.1980, 1087/80, VwSlg 10278/A 1980 und E 22.9.1982, 82/09/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090074.X02Im RIS seit
20.11.2000