RS Vfgh 1986/6/20 B271/84

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Veröffentlicht am 20.06.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö GVG 1973 §8 Abs2 litc
VfGG §15 Abs2

Rechtssatz

Nö. GVG 1973; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Pachtvertrag gemäß §8 Abs2 litc, da das Interesse an der Aufteilung das Interesse an der einheitlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft überwiege; keine Prüfung der Frage, ob durch die von den Interessenten übernommenen Verpflichtungen die Erhaltung der Anlage im Interesse des Verpächters sichergestellt wäre, um eine spätere einheitliche Bewirtschaftungsmöglichkeit durch den Verpächter zu gewährleisten und keine Prüfung der Auswirkungen der Erfüllung dieser Verpflichtungen für die Interessenten - Unterlassen jeglichen Ermittlungsverfahrens in wesentlichen Punkten; Verletzung im Gleichheitsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, Grundverkehrsrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B271.1984

Dokumentnummer

JFR_10139380_84B00271_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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