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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Nö. GVG 1973; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Pachtvertrag gemäß §8 Abs2 litc, da das Interesse an der Aufteilung das Interesse an der einheitlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft überwiege; keine Prüfung der Frage, ob durch die von den Interessenten übernommenen Verpflichtungen die Erhaltung der Anlage im Interesse des Verpächters sichergestellt wäre, um eine spätere einheitliche Bewirtschaftungsmöglichkeit durch den Verpächter zu gewährleisten und keine Prüfung der Auswirkungen der Erfüllung dieser Verpflichtungen für die Interessenten - Unterlassen jeglichen Ermittlungsverfahrens in wesentlichen Punkten; Verletzung im Gleichheitsrecht
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, Grundverkehrsrecht, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B271.1984Dokumentnummer
JFR_10139380_84B00271_01