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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der dem Beschuldigten angelastete strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beamte im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (Hinweis E 18.2.1993, 92/09/0281).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung VwRallg7 SteinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090398.X06Im RIS seit
20.11.2000