RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0398

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
LDG 1984 §93 Abs1;
LDG 1984 §93 Abs2;

Rechtssatz

Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der dem Beschuldigten angelastete strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beamte im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (Hinweis E 18.2.1993, 92/09/0281).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung VwRallg7 Stein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090398.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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