Im Hinblick auf die Dauer der unerlaubten Beschäftigung des Ausländers (hier: ca 7 Monate) hat die Behörde - bei der Strafbemessung - von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch gemacht, wenn sie - ausgehend vom zweiten Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 10.000,-- bis S 120.000,--) - über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,-- verhängt hat.