RS Vwgh 1993/4/22 93/09/0118

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf ein die Flüchtlingseigenschaft des beantragten Ausländers betreffendes, noch nicht abgeschlossenes Anerkennungsverfahren reicht nicht zur Widerlegung der Feststellung der Berufungsbehörde aus, es stünden dem beantragten Ausländer nach der Reihenfolge des § 4b AuslBG vorangehende Ersatzarbeitskräfte für die vom Antragsteller zu besetzende Arbeitsstelle zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090118.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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