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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf ein die Flüchtlingseigenschaft des beantragten Ausländers betreffendes, noch nicht abgeschlossenes Anerkennungsverfahren reicht nicht zur Widerlegung der Feststellung der Berufungsbehörde aus, es stünden dem beantragten Ausländer nach der Reihenfolge des § 4b AuslBG vorangehende Ersatzarbeitskräfte für die vom Antragsteller zu besetzende Arbeitsstelle zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090118.X02Im RIS seit
20.11.2000