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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z2 lita idF 1988/231;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/09/0349Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 3Stammrechtssatz
Liegt auch nur eine der im § 3 Abs 5 AuslBG normierten Voraussetzungen, nämlich
1) ein bestimmter Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)
2)
das Fehlen der Arbeitspflicht
3)
das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches sowie
4)
die Befristung der Beschäftigung (maximal drei Monate) nicht vor, dann kann nicht von einer Tätigkeit der beschäftigten Ausländer als Volontäre gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090347.X02Im RIS seit
03.04.2001