RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0377

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 idF 1990/450;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht. Dazu zählt die Nennung des Tatortes, wofür jedoch die Erschließbarkeit des Unternehmenssitzes aus der Adressierung der jeweiligen behördlichen Erledigung nicht ausreicht (Hinweis E 13.7.1990, 90/19/0088). Der VwGH vermag mit Rücksicht darauf, daß (im Beschwerdefall) Ermittlungen bzw Feststellungen über den Ort des Unternehmenssitzes nicht erfolgt sind, dem bf Landesarbeitsamt auch darin nicht zu folgen, daß dann, wenn feststeht, wer der Arbeitgeber ist, damit auch der Tatort feststeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090377.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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