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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 idF 1990/450;Rechtssatz
Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht. Dazu zählt die Nennung des Tatortes, wofür jedoch die Erschließbarkeit des Unternehmenssitzes aus der Adressierung der jeweiligen behördlichen Erledigung nicht ausreicht (Hinweis E 13.7.1990, 90/19/0088). Der VwGH vermag mit Rücksicht darauf, daß (im Beschwerdefall) Ermittlungen bzw Feststellungen über den Ort des Unternehmenssitzes nicht erfolgt sind, dem bf Landesarbeitsamt auch darin nicht zu folgen, daß dann, wenn feststeht, wer der Arbeitgeber ist, damit auch der Tatort feststeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090377.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010