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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123 Abs1;Rechtssatz
Ein Verdacht ist bei einfacher Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung zu bejahen, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ("Subsumtionsspielraum") bei prognostischer Sicht der Lage zuzugestehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090030.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016