RS VwGH Erkenntnis 1993/04/22 92/09/0393

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/09/0394 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0006 E 22. April 1993 93/09/0007 E 22. April 1993 93/09/0010 E 22. April 1993 93/09/0011 E 22. April 1993 93/09/0012 E 22. April 1993 93/09/0013 E 22. April 1993 Rechtssatz

Im Falle der Überschreitung der Landeshöchstzahl ist die Antragstellerin, weil durch die im Verordnungswege festgesetzte Landeshöchstzahl der ohne weiteres vertretbare Anteil von Ausländern begrenzt ist, gehalten, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren des § 4 Abs 6 AuslBG maßgebend sein können (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0284).

Im RIS seit
05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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