RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0380

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
67 Versorgungsrecht

Norm

HVG §68 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/19 91/09/0007 6

Stammrechtssatz

Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit in Angelegenheiten der Heeresversorgung kommt ein Ersatz für Stempelgebühren nicht in Frage.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090380.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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