RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0359

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1993
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Rechtssatz

Das Vorbringen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren, sie benötige für ihren Schmuckgroßhandel eine verläßliche, mehrsprachige und einsatzfreudige Bürokraft, sie habe jedoch eine solche Kraft auf dem Arbeitsmarkt bisher nicht finden können, ist für eine der strengen Prüfung des § 4 Abs 6 AuslBG unterliegenden Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung unzureichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090359.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten