Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;Rechtssatz
Das Vorbringen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren, sie benötige für ihren Schmuckgroßhandel eine verläßliche, mehrsprachige und einsatzfreudige Bürokraft, sie habe jedoch eine solche Kraft auf dem Arbeitsmarkt bisher nicht finden können, ist für eine der strengen Prüfung des § 4 Abs 6 AuslBG unterliegenden Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung unzureichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090359.X03Im RIS seit
20.11.2000