Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß §4 Abs2 zu einem Übergabsvertrag zugunsten eines Sohnes des Bf., der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; offenkundig sachlich zu rechtfertigen, daß der Rechtserwerb im Erbwege und zwischen Lebenden unterschiedlich behandelt wird; naher Verwandtschaftsgrad hindert den Gesetzgeber nicht, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung daran zu binden, daß ein Rechtserwerb den in §4 Abs2 geschützten Interessen nicht widersprechen darf - keine Bedenken gegen §4 Abs2 litb; keine Denkunmöglichkeit; Gleichheitsrecht österreichischen Staatsbürgern vorbehalten; keine Willkür; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch gesetzwidrige Zusammensetzung der Behörde
Schlagworte
Ausländergrunderwerb, Behördenzusammensetzung, Ehe und VerwandtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B444.1985Dokumentnummer
JFR_10139380_85B00444_01