RS Vfgh 1986/6/21 B218/84

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Veröffentlicht am 21.06.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir GVG §3 Abs1 lita
Tir GVG §7 Abs2

Rechtssatz

Tir. GVG 1970, 1983; Vorschreibung einer Kaution an beide Vertragspartner für eine unter Auflage erteilte grundverkehrsbehördliche Zustimmung zur Eigentumsübertragung gemäß §3 Abs1 lita iVm. §7 Abs2 litc; keine Bedenken - vor allem auch nicht solche mangelnder Determinierung - gegen §7 Abs2; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B218.1984

Dokumentnummer

JFR_10139379_84B00218_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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