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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
Tir. GVG 1970, 1983; Vorschreibung einer Kaution an beide Vertragspartner für eine unter Auflage erteilte grundverkehrsbehördliche Zustimmung zur Eigentumsübertragung gemäß §3 Abs1 lita iVm. §7 Abs2 litc; keine Bedenken - vor allem auch nicht solche mangelnder Determinierung - gegen §7 Abs2; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung - keine Verletzung im Eigentumsrecht
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B218.1984Dokumentnummer
JFR_10139379_84B00218_01