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24 StrafrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines selbst verfassten Individualantrags auf Aufhebung der strafrechtlichen Regelung der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches (Fristenlösung) in §97 StGB wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw Antragstellung auf Bewilligung der VerfahrenshilfeSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Schreiben vom 20.12.2003 brachte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §97 StGB ein.
1.2. Mit der am 26.2.2004 durch Hinterlegung zugestellten Verfügung G240/03-2 (vom 23.2.2004) forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf, diesen Antrag binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb zweier Wochen - unter Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses - die Bewilligung der Verfahrenshilfe, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Vertreter, zu beantragen.
Auf die Säumnisfolgen nach §19 Abs3 VfGG wurde dabei ausdrücklich hingewiesen.
2. Der Antragsteller kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nach. Der Antrag war daher wegen eines nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (s. VfGH 24.2.2004 G224,225/03).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Strafrecht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Individualantrag, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G240.2003Dokumentnummer
JFT_09959392_03G00240_00