RS Vwgh 1993/4/22 93/09/0118

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 93/09/0100 1

Stammrechtssatz

Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090118.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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