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77 Kunst KulturNorm
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 3Stammrechtssatz
Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X02Im RIS seit
15.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018