RS Vwgh 1993/4/22 AW 93/09/0007

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12a;
AuslBG §13a;
AuslBG §20a;
AuslBG §20b;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/12/18 AW 91/09/0033 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG - Wurde der Antrag eines Arbeitgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen ausländischen Staatsbürger abgewiesen, so kann der dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, weil durch deren Zuerkennung weder die bescheidmäßig versagte Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der bereits eingetretene Ablauf der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme rückgängig gemacht werden könnte. Der angestrebte Erfolg einer Berechtigung zur Weiterbeschäftigung des Ausländers bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens könnte daher durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht herbeigeführt werden

(Hinweis B 7.4.1988, AW 88/09/0003).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Nichtvollstreckbare Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090007.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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