RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0315

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §43;
BDG 1979 §101 Abs1;
BDG 1979 §101 Abs4;
BDG 1979 §110 Abs1 Z2;
BDG 1979 §111 Abs2;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs13;
BDG 1979 §124 Abs15;
BDG 1979 §98 Abs2;

Rechtssatz

Weder das AVG noch das BDG 1979 regeln ausdrücklich die Frage, wer die Ausfertigung der vom Kollegialorgan Disziplinarsenat beschlossenen Erledigung iSd § 18 Abs 4 AVG zu unterfertigen hat. Aus den nach dem BDG 1979 bzw dem AVG dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission (bzw dem Senatsvorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senates; vgl § 101 Abs 1 und 4 BDG 1979) zugewiesenen Aufgaben (vgl dazu insbesondere § 110 Abs 1 Z 2, § 111 Abs 2, § 123 Abs 1, § 124 Abs 13 und 15 BDG 1979 sowie § 43 AVG) ergibt sich, daß dieser Organwalter das jeweilige Kollegialorgan nach außen zu vertreten hat und ihm verhandlungspolizeiliche Agenden sowie bestimmte Beurkundungsfunktionen zugewiesen werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus diesen ausdrücklich geregelten Aufgaben die oben aufgezeigte Regelungslücke dahingehend zu schließen, daß dem Vorsitzenden (Senatsvorsitzenden) auch die Unterfertigung von Geschäftsstücken des Kollegialorganes iSd § 18 Abs 4 AVG zukommt. Mit der Unterfertigung durch den Vorsitzenden (Senatsvorsitzenden) wird in diesen Fällen beurkundet, daß das dazu berufene Kollegialorgan die ausgefertigte Erledigung genehmigt hat (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, FN 12 auf S 276).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090315.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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