RS Vwgh 1993/4/23 92/17/0170

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0011 B 30. Mai 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen des Art 132 B-VG und § 27 VwGG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht besteht, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteibegehrens innerhalb von sechs Monaten vorliegen. Vielmehr besteht bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung einer Säumnisbeschwerde, wenn die im § 27 VwGG enthaltene sechsmonatige Frist verstrichen ist, auch wenn die Nichterledigung des Antrages innerhalb dieser Frist der Behröde nicht als Verschulden angerechnet werden kann. (Hinweis auf E vom 6.4.1962, 1289/60, VwSlg 5768 A/1962, vom 8.10.1968, 1387/65, VwSlg 7414 A/1968)

Schlagworte

Binnen 6 MonatenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170170.X01

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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