RS Vwgh 1993/4/23 91/17/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1993
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Bgld 1963 §70 Abs2;
LAO Bgld 1963 §70 Abs3 lita;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 91/13/0004 1

Stammrechtssatz

Spruch und Begründung eines Bescheides bilden eine Einheit, sodaß für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (Hinweis E 30.1.1992, 91/17/0101, 0102). Die Begründung eines Bescheides kann daher als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt offen läßt (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976;

E 5.3.1990, 89/15/0015; E 14.6.1991, 88/17/0152).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170066.X03

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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