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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/20 91/13/0004 1Stammrechtssatz
Spruch und Begründung eines Bescheides bilden eine Einheit, sodaß für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (Hinweis E 30.1.1992, 91/17/0101, 0102). Die Begründung eines Bescheides kann daher als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt offen läßt (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976;
E 5.3.1990, 89/15/0015; E 14.6.1991, 88/17/0152).
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170066.X03Im RIS seit
24.07.2001