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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §235 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/29 88/17/0128 1Stammrechtssatz
Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodaß eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist (vgl hiezu auch Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes2, II, 149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009