RS Vwgh 1993/4/23 91/17/0145

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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L37049 Ankündigungsabgabe Wien
30/01 Finanzverfassung

Norm

AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §1 idF 1985/029;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §4 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §5;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §2 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §2 Abs3;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §4 Abs1;
AnkündigungsabgabeV Wr 1985 §5;
F-VG 1948 §7 Abs5;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des Wr AnkündigungsabgabeG und der Wr AnkündigungsabgabeV 1985, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 21/1985, geht hervor, daß zum Unterschied von der Anzeigenabgabe die Leistung eines Entgeltes NICHT Tatbestandsmerkmal der Ankündigungsabgabepflicht ist. Aber auch hier ist nur jener Teil der geleisteten Zahlungen zur Abgabenbemessung heranzuziehen, der sich tatsächlich als Entgelt für die konkreten Ankündigungen (und nicht darüber hinaus als für die allgemeine Imagepflege gewidmete Zahlung bzw überhaupt als freigebige Leistung) darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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