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L37049 Ankündigungsabgabe WienNorm
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §1 idF 1985/029;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des Wr AnkündigungsabgabeG und der Wr AnkündigungsabgabeV 1985, Amtsblatt der Stadt Wien Nr 21/1985, geht hervor, daß zum Unterschied von der Anzeigenabgabe die Leistung eines Entgeltes NICHT Tatbestandsmerkmal der Ankündigungsabgabepflicht ist. Aber auch hier ist nur jener Teil der geleisteten Zahlungen zur Abgabenbemessung heranzuziehen, der sich tatsächlich als Entgelt für die konkreten Ankündigungen (und nicht darüber hinaus als für die allgemeine Imagepflege gewidmete Zahlung bzw überhaupt als freigebige Leistung) darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009