RS Vwgh 1993/4/23 91/17/0145

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;
LAO Wr 1962 §19;

Rechtssatz

Beim Sponsorvertrag verpflichtet sich ein Unternehmen (Sponsor) zu finanziellen Zuwendungen etwa an einen Sportler oder Sportverein, während diese dafür die Verpflichtung übernehmen, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Ein Ineinanderfließen betrieblicher Erwägungen (Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung des Sportlers etc aus Sportbegeisterung) und damit von betrieblicher und privater Sphäre ist jedoch bei derartigen Zuwendungen im besonderen Maße möglich. Die Abgabenbehörde hat bei Sponsorverträgen daher zu prüfen, ob diesen IN WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE (§ 21 BAO) ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Erbringt der Gesponserte echte und wirkungsfähige Werbeleistungen, dann können die Aufwendungen des Sponsors INSOWEIT als Betriebsausgaben im Sinne des § 20 EStG 1972 anerkannt werden, als sie angemessen sind (Hinweis E 25.1.1989, 88/13/0073; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 462 f, Randziffer 35 zu § 20 EStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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