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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §21;Rechtssatz
Beim Sponsorvertrag verpflichtet sich ein Unternehmen (Sponsor) zu finanziellen Zuwendungen etwa an einen Sportler oder Sportverein, während diese dafür die Verpflichtung übernehmen, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Ein Ineinanderfließen betrieblicher Erwägungen (Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung des Sportlers etc aus Sportbegeisterung) und damit von betrieblicher und privater Sphäre ist jedoch bei derartigen Zuwendungen im besonderen Maße möglich. Die Abgabenbehörde hat bei Sponsorverträgen daher zu prüfen, ob diesen IN WIRTSCHAFTLICHER BETRACHTUNGSWEISE (§ 21 BAO) ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Erbringt der Gesponserte echte und wirkungsfähige Werbeleistungen, dann können die Aufwendungen des Sponsors INSOWEIT als Betriebsausgaben im Sinne des § 20 EStG 1972 anerkannt werden, als sie angemessen sind (Hinweis E 25.1.1989, 88/13/0073; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 462 f, Randziffer 35 zu § 20 EStG 1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009