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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Rechtssatz
Gemäß § 149 Abs 1 Wr LAO gilt eine Selbstbemessungsabgabe (vgl § 13 Abs 3 und § 17 Abs 1 Wr VergnügungsteuerG 1987) durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt. Der Einreichung der Erklärung kommt somit kraft gesetzlicher Anordnung insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu (Hinweis E 22.6.1990, 88/17/0242). Dasselbe gilt im hier gegebenen Fall des § 150 Wr LAO, dh daß die Einreichung der Erklärung wie ein Haftungsbescheid wirkt. Ebenso wie jedoch die Festsetzung durch Selbstbemessung in den Fällen des § 149 Abs 2 Wr LAO der BESCHEIDMÄßIGEN FESTSETZUNG zu weichen hat (Hinweis E 10.5.1985, 84/17/0149), trifft dies auch für die Haftungsfälle des § 150 Wr LAO zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170168.X01Im RIS seit
20.11.2000