RS Vwgh 1993/4/23 91/17/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1993
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;
BAO §289 Abs2;
LAO Bgld 1963 §195 litc;
LAO Bgld 1963 §213 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/04 90/13/0164 8

Stammrechtssatz

In der Berufungsentscheidung ist über das Berufungsbegehren abzusprechen. Wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, so ist dieser Ausspruch so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem Bescheid der unteren Instanz im Spruch übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 684). Die Berufungsbehörde ist auch nicht gehalten, sämtliche gesetzliche Grundlagen, die für die Erlassung des Bescheides in Betracht kommen, anzuführen; sie hat vielmehr im Rahmen des Rechtsmittelantrages zu entscheiden, wobei für die Begründung der Rechtsmittelentscheidung keine formalen Regeln bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170066.X01

Im RIS seit

24.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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