RS Vwgh 1993/4/23 90/17/0229

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L34001 Abgabenordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GdO Bgld 1965 §86 Abs3;
LAO Bgld 1963 §232 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Ist ein Regierungskommissär zur Fällung einer Berufungsentscheidung berechtigt oder sogar verpflichtet und seine Untätigkeit in anderen Fällen - etwa wegen Verstoßes gegen § 232 Abs 1 Bgld LAO - daher rechtswidrig, so können die Parteien aus einem solchen Fehlverhalten kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten ihnen gegenüber ableiten. Es liegt in so einem Fall auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981, VfSlg 7836/1976, 9169/1981, 9191/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170229.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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