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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
BAO §311 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Regierungskommissär zur Fällung einer Berufungsentscheidung berechtigt oder sogar verpflichtet und seine Untätigkeit in anderen Fällen - etwa wegen Verstoßes gegen § 232 Abs 1 Bgld LAO - daher rechtswidrig, so können die Parteien aus einem solchen Fehlverhalten kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten ihnen gegenüber ableiten. Es liegt in so einem Fall auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981, VfSlg 7836/1976, 9169/1981, 9191/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170229.X01Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016