RS Vwgh 1993/4/23 92/17/0067

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AnliegerleistungsG Slbg §14 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde wurde im gleichen Sinne erledigt am 23.4.1993 92/17/0068

Rechtssatz

Im Falle des § 71 Abs 1 Z 1 AVG hat der Wiedereinsetzungsgrund bei der Partei selbst vorzuliegen (Hinweis Walter, Die Wiedereinsetzung in der Bundesabgabenordnung im Lichte interner Prozeßrechtsvergleichung, ÖJZ 1961, 623). Es genügt nicht, wie dies im Verhältnis zwischen Partei und Parteienvertreter zutrifft, daß etwa ein Versehen einer Kanzleibediensteten FÜR einen Parteienvertreter und DAMIT für die von diesem vertretene Partei ein unvorgesehenes (und unabwendbares) Ereignis darstellen kann (Hinweis B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170067.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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