RS Vwgh 1993/4/23 92/17/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;

Rechtssatz

Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170170.X05

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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