RS Vwgh 1993/4/23 90/17/0130

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich

Norm

AWG NÖ 1987 §21 Abs1;
AWG NÖ 1987 §21 Abs2;
AWG NÖ 1987 §33;

Rechtssatz

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 1 NÖ AWG 1987 in Verbindung mit § 5 Abs 1 der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Raume Sankt Pölten vom 1.12.1988 hat für die "zugeteilten" Müllsäcke zunächst, dh vor Erlassung des entsprechenden Abgabenbescheides, ein Bescheid über die Anzahl der jährlich vorzusehenden Müllsäcke zu ergehen. Der "faktischen" Ausgabe und Übernahme von Müllsäcken kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Die Abgabenschuld ensteht gemäß § 21 Abs 1 NÖ AWG 1987 mit dem Monatsersten, der der BESCHEIDMÄßIGEN FESTSETZUNG der ANZAHL- der aufzustellenden Müllbehälter (Mülltonnen/Müllsäcke) folgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170130.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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