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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Partei ist derjenige, der an die Behörde das Verlangen nach Durchführung eines Verfahrens IN SEINER EIGENEN SACHE zur Begründung oder Feststellung eines Rechtes stellt oder gegen den die Behörde ihrerseits ein Verfahren durchführt (Hinweis Mannlicher-Quell, das Verwaltungsverfahren, 08te Auflage, I, 169; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 02te Auflage, 276). Zwar begründet nicht erst der bereits festgestellte, sondern schon der behauptete Rechtsanspruch die Parteistellung, dies jedoch nur dann, wenn die Behauptung MÖGLICHERWEISE RICHTIG sein kann (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht, 05te Auflage, 48, Randziffer 124f, Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 204).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170170.X02Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011