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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
BAO §311 Abs1;Rechtssatz
Nach Auffassung des VwGH gehört die Entscheidung über eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters zu den regelmäßig wiederkehrenden, vom Gemeinderat zu behandelnden Angelegenheiten und damit zu den "laufenden Geschäften" im Sinne des § 86 Abs 3 Bgld GdO; es sei denn, daß dieser Entscheidung weittragende, insbesondere finanzielle Bedeutung für die Gemeinde zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170229.X04Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016