RS Vwgh 1993/4/26 91/10/0196

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §6;

Rechtssatz

Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100196.X02

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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