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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §6;Rechtssatz
Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100196.X02Im RIS seit
06.02.2002